Deckhengste

Deckhengste im Natursprung

Adonis B 4j. Hengst von Deinhard B aus der St.Pr.St. Gloria B

Deckhengste vom Gestüt Bönniger

Sportponys als Deckhengste vom Gestüt Bönniger haben eine Doppelbegabung. Dornik B startete z.B. vom Gestüt und wurde erfolgreichstes Sportpony in der Dressur und bester Dressur-Pony-Vererber (2009, 2010, 2011) und ist Jahre nach seiner aktive Zeit aktuell (2023) immer noch unter den "Top 10".

https://www.fnverlag.de/fn.../pferd/top-ponyhengste

2024 steht der Turniersport beim Gestüt im Vordergrund. Bevorzugt werden unsere Deckkunden der Jahre 2020-2023 und eigene Zuchtstuten. Wir hatten 30 Jahre Neukunden immer bevorzugt und eigene Zuchtziele bei starker Nachfrage angepasst.  Nun ist es an der Zeit für neue Schwerpunkte. Vielen Dank für Ihr Verständnis,

Deckbedingungen

1. Allgemeines

In der mit dem 1.12.2023 beginnenden und am 30.07.2024 endenden Deckperiode sind auf dem Gestüt Bönniger die unten genannten Hengste zu folgenden Gebühren incl. MwSt. stationiert:   

Deinhard B           600,-Euro

Dacapo B               600,-Euro

Der Adonis B        400,- Euro

Bright Delight B   500,-Euro

Pythagoras B         400,-Euro

Perseus B               400,-Euro


   Änderungen ( Rabattgebung u.a.) sind vorbehalten.


1.1 Das Deckgeld ist vor der ersten Bedeckung fällig. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des jeweiligen Hengstes in der o. g. Decksaison. Die Deckscheine werden dem Züchter spätestens am Ende der Decksaison zugesandt, sofern die Decktaxe sowie alle angefallenen Nebenkosten (z.B. Tierarztkosten, Unterstellkosten ) beglichen sind.

1.2 Für Gaststuten (auch mit Fohlen) stehen Boxen zum Tagessatz von 10,- Euro zur Verfügung. Der Tagessatz erhöht sich auf 15,-Euro, wenn die Stuten nach telephonischer Mitteilung nicht innerhalb von 3 Tagen abgeholt werden. Nach Absprache kann die Stute zu einem Tagessatz von 5,- Euro bis zur Kontrolle der Trächtigkeit nach 18 Tagen nach Bedeckung auf einer Wiese untergebracht werden.

1.3 Das Gestüt ist als Deckbetrieb nicht in der Lage, die Gaststuten zu bewegen. Je nach Witterung können die Stuten gegebenenfalls auf eine Wiese oder Auslauf gestellt werden. Für eventuelle Verletzungen haftet das Gestüt nicht. 

1.4 Ergibt sich die dringende Notwendigkeit, z.B. bei Notfall, Kolik u.ä., zur Einschaltung eines Tierarztes ist hierzu der Hengsthalter oder dessen Beauftragte ohne vorherige Rücksprache mit dem Züchter auf dessen Rechnung berechtigt. Selbstverständlich wird der Züchter anschließend schnellstmöglich benachrichtigt. 

1.5 Den Zeitpunkt der Bedeckung und des Nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Abstimmung mit dem Vertragstierarztes. Darüber hinaus ist der Hengsthalter berechtigt, eine Bedeckung nur nach vorausgegangener Follikelkontrolle durch den Vertragstierarzt durchzuführen. 

1.6 Für Stuten, die nicht aufgenommen haben, werden bei einer erneuten Bedeckung derselben Stute im nächsten Jahr 50 % des im Vorjahr gezahlten Deckgeldes angerechnet. 

1.7 Läßt ein Züchter pro Decksaison mehrere Stuten decken, so wird ein gestaffelter Rabatt auf die Decktaxe gewährt. 

1.8 Bei Anlieferung der Stuten auf dem Gestüt Bönniger ist eine Kopie des Abstammungsnachweises oder der vorgedruckte Deckschein vorzulegen. 

1.9 Bei Hengstwechsel im Laufe der Decksaison wird stets die höhere Decktaxe zur Zahlung fällig. 

1.10 Sollte ein Deckhengst während der Rosse wegen Turnier o.a. nicht zur Verfügung stehen, so kann der Hengst gewechselt werden. Beim Wechsel wird die Differenz der Decktaxe erstattet. 

1. Deckhygiene

2.1 Zur Bedeckung werden nur Stuten zugelassen, für die eine aktuelle tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Tupferprobe) vorgelegt wird, die in der Rosse vorzunehmen ist. Dies kann auch bei Stuten mit Fohlen bei Fuß und Maidstuten verlangt werden. Nach zweimaligem Umrossen und oder Hengst-

wechsel ist eine erneute Tupferprobe erforderlich (Kosten siehe 1.5)

2.2 In der Regel werden von der Bedeckung zurückgewiesen: 

• Stuten mit ansteckenden Krankheiten (an Haut, Husten o.ä.)

• Stuten mit Geschlechtskrankheiten,

• Stuten ohne ausreichenden Impfschutz (Virusabort)

• Stuten , die über mehrere Jahre trotz wiederholten Bedeckens kein gesundes Fohlen gebracht haben. 


1. Haftung des Gestütes Bönniger

3.1. Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pony mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten und besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden.

3.2. Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pony oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Betrieb nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Betriebes oder eines Gehilfen beruhen.

3.3. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, daß er über den Rahmen der vorliegenden Versicherung unterrichtet ist und nur hieraus und in Fällen des §3 Abs. 3.2 Ansprüchen gegen den Betrieb geltend machen kann.


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand 


4.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters. 

4.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters. 


Besondere Vereinbarungen

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Vorstehende Bedingungen erkenne ich an



Züchter _______________________________________________

                    Name in Druckbuchstaben


Unterschrift:


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